Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landesplanungsgesetz

BayLplG

Art 5 Leitziel und Leitmaßstab der Landesplanung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLplG/5#abs-1 (1) Leitziel der Landesplanung ist es, gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen zu schaffen und zu erhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLplG/5#abs-2 (2) Leitmaßstab der Landesplanung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Belange des Raums in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt.

Art 4 Art 6