Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landesplanungsgesetz

BayLplG

Art 33 Übergangsbestimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLplG/33#abs-1 (1) Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den Art. 14 und 15, für die vor dem 1. April 2026 das Beteiligungsverfahren eingeleitet wurde, werden nach der am 31. März 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLplG/33#abs-2 (2) Raumverträglichkeitsprüfungen nach Art. 22, für die die Unterlagen gemäß Art. 23 Abs. 2 vor dem 1. April 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden, werden nach der am 31. März 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLplG/33#abs-3 (3) Vor dem 1. April 2026 beantragte Zielabweichungsverfahren nach Art. 4 werden nach der am 31. März 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLplG/33#abs-4 (4) Auf Raumordnungspläne, die vor dem 1. April 2026 in Kraft getreten sind, ist Art. 21 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Im Übrigen findet auf diese Art. 23 Abs. 2 in der am 31. März 2026 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

Art 32 Art 34