Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landesplanungsgesetz
BayLplGArt 29 Verwaltungskosten
Stand: 25.08.2026
Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden keine Verwaltungskosten erhoben. Abweichend von Satz 1 werden bei Zielabweichungsverfahren (Art. 4) vom Antragsteller die notwendigen Kosten für Gutachten als Auslagen erhoben.