nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 29 BayLplG (Bayern) — Verwaltungskosten

Bayerisches Landesplanungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden keine Verwaltungskosten erhoben. Abweichend von Satz 1 werden bei Zielabweichungsverfahren (Art. 4) vom Antragsteller die notwendigen Kosten für Gutachten als Auslagen erhoben.