Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landesplanungsgesetz
BayLplGArt 11 Aufsicht über die Regionalen Planungsverbände
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLplG/11#abs-1 (1) Die Regionalen Planungsverbände unterliegen der Aufsicht der für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLplG/11#abs-2 (2) Die oberste und höhere Landesplanungsbehörde können unbeschadet weitergehender Befugnisse die Einladung zu Sitzungen der Organe der Regionalen Planungsverbände verlangen; ihre Vertreter können an den Sitzungen beratend teilnehmen.