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BayLplG

Art 11 Aufsicht über die Regionalen Planungsverbände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLplG/11#abs-1 (1) Die Regionalen Planungsverbände unterliegen der Aufsicht der für ihren Sitz zuständigen höheren Landesplanungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLplG/11#abs-2 (2) Die oberste und höhere Landesplanungsbehörde können unbeschadet weitergehender Befugnisse die Einladung zu Sitzungen der Organe der Regionalen Planungsverbände verlangen; ihre Vertreter können an den Sitzungen beratend teilnehmen.

Art 10 Art 12