Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landesbank-Gesetz
BayLaBGArt 16 Satzung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/16#abs-1 (1) Im Übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Bank, ihre Vertretung, die sonstigen Rechtsverhältnisse der Bank und ihrer Organe durch die Satzung geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/16#abs-2 (2) Änderungen der Satzung der Bank bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.