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BayLaBG

Art 16 Satzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/16#abs-1 (1) Im Übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Bank, ihre Vertretung, die sonstigen Rechtsverhältnisse der Bank und ihrer Organe durch die Satzung geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/16#abs-2 (2) Änderungen der Satzung der Bank bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Art 15 Art 17