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Art 16 BayLaBG (Bayern) — Satzung

Bayerisches Landesbank-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Bank, ihre Vertretung, die sonstigen Rechtsverhältnisse der Bank und ihrer Organe durch die Satzung geregelt.

(2) Änderungen der Satzung der Bank bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.