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BayLTGeschOAnlage 2 § 6 Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade
Stand: 25.08.2026
Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-6#abs-1 (1) Die herausgebende Stelle bestimmt den Geheimhaltungsgrad der VS. Er ist auch für die Behandlung innerhalb des Landtags verbindlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-6#abs-2 (2) Bei VS, die innerhalb des Landtags entstehen, sind herausgebende Stellen:
– die Präsidentin oder der Präsident
– die Ausschüsse und
– weitere von der Präsidentin oder dem Präsidenten ermächtigte Stellen.
Für die Einstufungen durch diese Stellen gelten die Abs. 3 bis 7.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-6#abs-3 (3) Von Einstufungen in einen Geheimhaltungsgrad ist nur der notwendige Gebrauch zu machen. Der Geheimhaltungsgrad einer VS richtet sich nach ihrem Inhalt und nicht nach dem Geheimhaltungsgrad des Vorgangs, zu dem sie gehört oder auf den sie sich bezieht. Ein Schriftstück mit VS-Anlagen ist mindestens so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. Ist es wegen seiner Anlagen eingestuft oder höher eingestuft, so ist darauf zu vermerken, dass es ohne Anlagen nicht mehr als VS zu behandeln oder niedriger einzustufen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-6#abs-4 (4) Innerhalb der Gesamteinstufung einer VS können deutlich feststellbare Teile, z.B. Teilpläne, Abschnitte, Kapitel oder Nummern niedriger oder nicht eingestuft werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-6#abs-5 (5) Die herausgebende Stelle hat den Geheimhaltungsgrad einer VS zu ändern oder aufzuheben, sobald die Gründe für die bisherige Einstufung weggefallen sind. Von der Änderung oder Aufhebung hat die herausgebende Stelle, soweit seit der Herausgabe der VS nicht mehr als dreißig Jahre vergangen sind, alle Empfängerinnen und Empfänger der VS schriftlich zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-6#abs-6 (6) Ist die Einstufung einer VS von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht mehr oder nicht mehr in dem ursprünglichen Umfang erforderlich, so ist dies auf der VS zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-6#abs-7 (7) Der Geheimhaltungsgrad VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist nach dreißig Jahren aufgehoben, sofern auf der VS nichts anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres.