Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

Anlage 2 § 4 Grundsätze

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 4

Grundsätze

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-4#abs-1 (1) Über VS ist Verschwiegenheit zu wahren. VS dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-4#abs-2 (2) Jeder, dem eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die VS zu seiner Kenntnis oder in seinen Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhalts gemäß den Bestimmungen dieser Geheimschutzordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-4#abs-3 (3) Erörterungen über VS in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-4#abs-4 (4) Über VS dürfen keine Telefongespräche geführt werden. Telefongespräche mit VS–VERTRAULICH oder VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise geführt werden, wenn die sonstige Erledigung der Angelegenheit einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde; in diesem Falle sind die Gespräche so weit wie möglich so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-4#abs-5 (5) Niemand darf sich dadurch zur Preisgabe von VS an Unbefugte verleiten lassen, dass diese sich über den Vorgang unterrichtet zeigen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-4#abs-6 (6) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

§ 195