Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschOAnlage 2 § 2 Verantwortung und Zuständigkeit
Stand: 25.08.2026
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Verantwortung und Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-2#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzordnung verantwortlich. Sie oder er kann Aufgaben nach der Geheimschutzordnung ganz oder teilweise auf eine leitende Beamtin oder einen leitenden Beamten des Landtagsamts übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-2#abs-2 (2) Zum Schutz von Verschlusssachen und zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ist eine VS-Registratur dauerhaft zu unterhalten.