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Verantwortung und Zuständigkeit
(1) Die Präsidentin oder der Präsident ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzordnung verantwortlich. Sie oder er kann Aufgaben nach der Geheimschutzordnung ganz oder teilweise auf eine leitende Beamtin oder einen leitenden Beamten des Landtagsamts übertragen.
(2) Zum Schutz von Verschlusssachen und zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ist eine VS-Registratur dauerhaft zu unterhalten.