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Anlage 2 § 11 Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS

Stand: 25.08.2026

Bayern

§ 11

Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-11#abs-1 (1) Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden VS der Geheimhaltungsgrade VS–VERTRAULICH und höher sind der VS–Registratur zuzuleiten. Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS erfolgen durch das Landtagsamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-11#abs-2 (2) VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM dürfen nur in einem Raum der VS-Registratur eingesehen und bearbeitet werden, der gegen den Zugriff Unbefugter besonders gesichert ist. Alle Verschlusssachen einschließlich Notizen, Ablichtungen etc. sind vor Verlassen des Raumes der VS–Registratur zu übergeben. Die Notizen und Ablichtungen sind nach Abschluss der Beratungen von der VS–Registratur zu vernichten, es sei denn, dass eine weitere Verwahrung ausdrücklich verlangt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-11#abs-3 (3) Die Einsichtnahme in VS der Geheimhaltungsgrade VS–VERTRAULICH und höher ist aktenkundig zu machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-11#abs-4 (4) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS–NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluss aufzubewahren. Dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Unbefugte keinen Zugang haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/anlage-2-§-11#abs-5 (5) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung sofort zu löschen. Von einer Löschung kann mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten abgesehen werden.

§ 195