Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
BayLTGeschO§ 86 Zurücknahme der Anklage
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/86#abs-1 (1) Der Landtag kann die Anklage bis zur Verkündung des Urteils zurücknehmen. Die Zurücknahme erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags in namentlicher Abstimmung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTGeschO/86#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs sofort eine Ausfertigung des Rücknahmebeschlusses zuzuleiten.