Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

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§ 28 Abberufung von Vorsitzenden und Stellvertreterinnen und Stellvertretern

Stand: 25.08.2026

Bayern

Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender eines Ausschusses oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses eingebracht werden. Die Entscheidung über den Antrag darf frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen. Sie erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung. Findet der Antrag eine Zweidrittelmehrheit, so ist die oder der Ausschussvorsitzende bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abberufen. Die berechtigte Fraktion hat dann unverzüglich eine andere Vorsitzende oder einen anderen Vorsitzenden oder Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzuschlagen.

§ 27 § 29