Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

BayLTGeschO

§ 147 Zweitberatung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Weichen die Empfehlungen der mitberatenden Ausschüsse von der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des federführenden Ausschusses im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Ausschussvorsitzenden, ob sich der Ausschuss nochmals mit der Angelegenheit befassen soll (Zweitberatung). Kommt kein Einvernehmen zu Stande, entscheidet der Ausschuss.

§ 146 § 148