Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Verwendung des bisherigen Domänengutes und über die Errichtung einer Landesstiftung

BayLStiftErrG

§ 4

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStiftErrG/4#abs-1 (1) Der Stiftung können andere Stiftungen oder Vermögensmassen zur vollständigen Vereinigung oder in Form einer Verwaltungsgemeinschaft angegliedert werden, vorbehaltlich der Wahrung der besonderen Zwecke, denen diese Stiftung oder Massen gewidmet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStiftErrG/4#abs-2 (2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 3 § 5