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BayLStG

Art 7 Stiftungsvorstand

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStG/7#abs-1 (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStG/7#abs-2 (2) Die Staatsregierung kann ein Mitglied des Stiftungsvorstands auf dessen Antrag oder aus dienstlichen Gründen abberufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStG/7#abs-3 (3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrats und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung obliegt ihm die sichere und ertragbringende Anlage des Stiftungsvermögens. Willenserklärungen sind für die Stiftung verbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden des Vorstands und einem Vorstandsmitglied oder im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden.

Art 6 Art 8