nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 7 BayLStG (Bayern) — Stiftungsvorstand

Gesetz über die Bayerische Landesstiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Die Staatsregierung kann ein Mitglied des Stiftungsvorstands auf dessen Antrag oder aus dienstlichen Gründen abberufen.

(3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrats und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung obliegt ihm die sichere und ertragbringende Anlage des Stiftungsvermögens. Willenserklärungen sind für die Stiftung verbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden des Vorstands und einem Vorstandsmitglied oder im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden.

---

Zitiervorschlag: Art 7 BayLStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLStG/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
