Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Bayerische Landesstiftung
BayLStGArt 1 Errichtung
Stand: 25.08.2026
Unter dem Namen „Bayerische Landesstiftung“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München errichtet. Sie entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.