nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 1 BayLStG (Bayern) — Errichtung

Gesetz über die Bayerische Landesstiftung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unter dem Namen „Bayerische Landesstiftung“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München errichtet. Sie entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.