Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Krankenhausgesetz
BayKrGArt 26 Erlöschen von Ansprüchen
Stand: 25.08.2026
Auf Zahlungsansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz
1. eines Krankenhausträgers gegen den Freistaat Bayern,
2. des Freistaates Bayern gegen einen Krankenhausträger
findet Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.