Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Krankenhausgesetz

BayKrG

Art 26 Erlöschen von Ansprüchen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Auf Zahlungsansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz

1. eines Krankenhausträgers gegen den Freistaat Bayern,

2. des Freistaates Bayern gegen einen Krankenhausträger

findet Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Art 25 Art 27