Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Krankenhausgesetz

BayKrG

Art 24 Auskunftspflichten der Krankenhausträger

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Krankenhausträger haben der Krankenhausplanungsbehörde über alle für die Krankenhausplanung bedeutsamen Angelegenheiten auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Dem Krankenhausträger obliegt es, die zur Beurteilung der Förderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen zu belegen.

Art 23 Art 25