Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Krankenhausgesetz
BayKrGArt 24 Auskunftspflichten der Krankenhausträger
Stand: 25.08.2026
Die Krankenhausträger haben der Krankenhausplanungsbehörde über alle für die Krankenhausplanung bedeutsamen Angelegenheiten auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Dem Krankenhausträger obliegt es, die zur Beurteilung der Förderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen zu belegen.