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Art 24 BayKrG (Bayern) — Auskunftspflichten der Krankenhausträger

Bayerisches Krankenhausgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Krankenhausträger haben der Krankenhausplanungsbehörde über alle für die Krankenhausplanung bedeutsamen Angelegenheiten auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Dem Krankenhausträger obliegt es, die zur Beurteilung der Förderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen zu belegen.