Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Regelung der Mitgliedschaft der Leiter von klinischen Einrichtungen in den Fakultätsräten der medizinischen und tiermedizinischen Fakultäten
BayKlinFbV§ 2 Leiter klinischer Einrichtungen
Stand: 25.08.2026
Leiter klinischer Einrichtungen im Sinn dieser Verordnung sind
1. der vom Klinikumsvorstand im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayUniKlinG bestellte Leiter einer klinischen Einrichtung, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befasst,
2. das von Mitgliedern der kollegialen Leitung einer klinischen Einrichtung der medizinischen und tiermedizinischen Fakultäten nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 3 BayHSchG aus ihrer Mitte bestimmte Mitglied der Leitung.