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BayKlimaG

Art 4 Ausgleich von Treibhausgasemissionen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlimaG/4#abs-1 (1) Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern gleichen spätestens ab dem Jahr 2028 unbeschadet des Vorrangs der Vermeidung ihre verbleibenden Treibhausgasemissionen mit geeigneten Maßnahmen zugunsten des Klimaschutzes aus. Für die Staatskanzlei und die Staatsministerien gilt Satz 1 bereits ab dem Jahr 2023. Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend Satz 1 zu verfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlimaG/4#abs-2 (2) Das Landesamt für Umwelt kann

1. die Eignung von Ausgleichsmaßnahmen prüfen, bewerten und bestätigen und

2. geeignete Ausgleichsmaßnahmen vermitteln.

Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen haben vorrangig auf die vom Landesamt für Umwelt nach Satz 1 bearbeiteten oder vermittelten Ausgleichsmaßnahmen zurückzugreifen.

Art 3 Art 5