Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Klimaschutzgesetz

BayKlimaG

Art 3 Vorbildfunktion des Staates

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlimaG/3#abs-1 (1) Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern nehmen Vorbildfunktion beim Klimaschutz wahr, insbesondere bei der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, der Nutzung erneuerbarer Energien und ihren Beschaffungen mit dem Ziel, bis zum Jahr 2028 eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlimaG/3#abs-2 (2) Die Staatskanzlei und die Staatsministerien sollen bis zum Jahr 2023 klimaneutral sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlimaG/3#abs-3 (3) Staatliche Grundstücke, insbesondere Wald- und Moorflächen sowie Gewässer in staatlicher Unterhaltslast, werden in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Gesetzes bewirtschaftet. Die staatlichen Moorflächen sollen bis zum Jahr 2040 im Sinne des Klimaschutzes bestmöglich erhalten, renaturiert und gegebenenfalls genutzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlimaG/3#abs-4 (4) Die staatlichen Erziehungs- und Bildungsträger sollen über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die Aufgaben des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel aufklären und das Bewusstsein für die Mitwirkung des Einzelnen fördern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlimaG/3#abs-5 (5) Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend der Abs. 1, 3 und 4 zu verfahren.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayKlimaG/3#abs-6 (6) Im eigenen Wirkungskreis können die Gemeinden, Landkreise und Bezirke im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien errichten und betreiben. Sie sind dabei nicht an die Deckung des voraussichtlichen Bedarfs in ihren jeweiligen Gebieten gebunden. Die Aufgabe der Gemeinden, die Bevölkerung mit Energie zu versorgen, bleibt unberührt.

Art 2 Art 4