Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Katasterfortführungs-Gebührengesetz
BayKatFortGebGArt 1 Katasterfortführungsgebühr
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayKatFortGebG/1#abs-1 (1) Für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen in das Liegenschaftskataster wird eine Gebühr (Katasterfortführungsgebühr) erhoben. Im übrigen ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters kostenfrei. Die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Übernahme von Vermessungsergebnissen in das Liegenschaftskataster bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayKatFortGebG/1#abs-2 (2) Eine Katasterfortführungsgebühr wird nicht erhoben, wenn die Eintragung des der Fortführung des Liegenschaftskatasters zugrundeliegenden Vorgangs in das Grundbuch gebührenfrei erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayKatFortGebG/1#abs-3 (3) Die Katasterfortführungsgebühr beträgt 30 v. H. der Gebühr, die für die Eintragung des der Fortführung des Liegenschaftskatasters zugrunde liegenden Vorgangs in das Grundbuch geschuldet wird, jedoch mindestens fünf Euro. Centbeträge sind nach Maßgabe der Vorschriften aufzurunden, die für die Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gelten.