Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Krebsregistergesetz
BayKRegGArt 6 Auskunftsrecht
Stand: 25.08.2026
Jeder kann vom LGL schriftliche Auskunft zu den im Bayerischen Krebsregister gespeicherten Daten verlangen, soweit sie ihn selbst oder eine seiner Personensorge oder Betreuung unterstehende Person betreffen.