Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz
BayJGArt 61 Ausführungsvorschriften
Stand: 25.08.2026
Die oberste Jagdbehörde erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften und die Rechtsverordnungen, die das Bundesjagdgesetz und seine Ausführungsvorschriften den Ländern vorbehalten.