Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jagdgesetz

BayJG

Art 61 Ausführungsvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die oberste Jagdbehörde erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften und die Rechtsverordnungen, die das Bundesjagdgesetz und seine Ausführungsvorschriften den Ländern vorbehalten.

Art 60 Art 62