Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

BayJAVollzG

Art 12 Kleidung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/12#abs-1 (1) Die Jugendlichen dürfen eigene Kleidung tragen. Dieses Recht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayJAVollzG/12#abs-2 (2) Bei Bedarf stellt die Anstalt den Jugendlichen Anstaltskleidung zur Verfügung.

Art 11 Art 13