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Art 12 BayJAVollzG (Bayern) — Kleidung

Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jugendlichen dürfen eigene Kleidung tragen. Dieses Recht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert.

(2) Bei Bedarf stellt die Anstalt den Jugendlichen Anstaltskleidung zur Verfügung.