Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern sowie der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern

BayIsraelKultVertrag

Art 4 Freundschaftsklausel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Bayerische Staatsregierung, der Landesverband und die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern werden sich zur Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen. Sie werden etwaige Meinungsverschiedenheiten auf freundschaftliche Weise ausräumen.

Art 3 Art 5