Gesetze / Landesrecht Bayern / Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern sowie der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern
BayIsraelKultVertragArt 3 Ausschluss sonstiger Leistungen
Stand: 25.08.2026
Der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden und die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern werden über die nach Art. 1 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an den Freistaat Bayern herantragen. Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder auf Grund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern gewährt werden. Dazu gehören vor allem die staatlichen Leistungen zur dauernden Pflege verwaister israelitischer Friedhöfe in Bayern sowie die staatlichen Leistungen zur Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion. Unberührt bleiben die Zuschüsse zum Finanzierungsbeitrag des Freistaates Bayern für jüdische Gemeindezentren in Bayern, die nach Maßgabe des Staatshaushalts erbracht werden; hierdurch wird weder eine staatliche Baulast an Gebäuden der Israelitischen Kultusgemeinden noch ein Anspruch auf regelmäßige staatliche Förderung von Baumaßnahmen begründet.