Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Internetversteigerungsverordnung
BayIntVerstV§ 6 Anonymisierung
Stand: 25.08.2026
Angaben zur Person des Schuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieter anonymisiert werden können.