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§ 6 BayIntVerstV (Bayern) — Anonymisierung

Bayerische Internetversteigerungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Angaben zur Person des Schuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieter anonymisiert werden können.