Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung
BayIngAMV§ 15 Rechtsstellung
Stand: 25.08.2026
Das Rechtsverhältnis zwischen der antragstellenden und der qualifizierten berufsangehörigen Person während des Anpassungslehrgangs unterliegt dem Privatrecht. Die zuständige Stelle nimmt hierauf keinen Einfluss.