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§ 15 BayIngAMV (Bayern) — Rechtsstellung

Bayerische Ingenieur-Ausgleichsmaßnahmenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Rechtsverhältnis zwischen der antragstellenden und der qualifizierten berufsangehörigen Person während des Anpassungslehrgangs unterliegt dem Privatrecht. Die zuständige Stelle nimmt hierauf keinen Einfluss.