Gesetze / Landesrecht Bayern / Hygiene-Verordnung
BayHygV§ 3 Anforderung an den Arbeitsbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHygV/3#abs-1 (1) Tätigkeiten, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, sind in einem dafür bestimmten Arbeitsbereich vorzunehmen. Er muss so beschaffen sein, dass alle Oberflächen leicht zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHygV/3#abs-2 (2) Die Arbeitsflächen sind mindestens einmal pro Arbeitstag zu reinigen sowie vor jedem invasiven Eingriff zu reinigen und zu desinfizieren.