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§ 3 BayHygV (Bayern) — Anforderung an den Arbeitsbereich

Hygiene-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tätigkeiten, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, sind in einem dafür bestimmten Arbeitsbereich vorzunehmen. Er muss so beschaffen sein, dass alle Oberflächen leicht zu reinigen und bei Bedarf zu desinfizieren sind.

(2) Die Arbeitsflächen sind mindestens einmal pro Arbeitstag zu reinigen sowie vor jedem invasiven Eingriff zu reinigen und zu desinfizieren.