Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz
BayHintGArt. 2 Hinterlegungsbehörden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/2#abs-1 (1) Hinterlegungsgeschäfte werden von den Hinterlegungsstellen und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/2#abs-2 (2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstellen werden den Amtsgerichten übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/2#abs-3 (3) Die Aufgaben der Hinterlegungskasse werden der Landesjustizkasse Bamberg übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/2#abs-4 (4) Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen oder die Wahrnehmung bestimmter Hinterlegungsgeschäfte einer oder mehreren Hinterlegungsstellen zu übertragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 2 BayHintG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BayObLG, 21.07.2026 – 101 VA 88/26 eHinterlegungsverfahren: Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eines möglichen Empfängers gegen die Annahmeanordnung wegen fehlender Antragsbefugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.