Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz

BayHintG

Art 2 Hinterlegungsbehörden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/2#abs-1 (1) Hinterlegungsgeschäfte werden von den Hinterlegungsstellen und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/2#abs-2 (2) Die Aufgaben der Hinterlegungsstellen werden den Amtsgerichten übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/2#abs-3 (3) Die Aufgaben der Hinterlegungskasse werden der Landesjustizkasse Bamberg übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/2#abs-4 (4) Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen oder die Wahrnehmung bestimmter Hinterlegungsgeschäfte einer oder mehreren Hinterlegungsstellen zu übertragen.

Art 1 Art 3