Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Heilverfahrensverordnung
BayHeilvfV§ 1 Arten des Heilverfahrens
Stand: 25.08.2026
Der Anspruch auf Durchführung des Heilverfahrens wird dadurch erfüllt, dass die notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens erstattet werden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren selbst durchführt.