Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Hebammenberufsordnung

BayHebBO

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Diese Verordnung gilt für Hebammen und Entbindungspfleger, die in Bayern ihren Beruf ausüben. Sie gilt mit Ausnahme von § 7 auch für Hebammen und Entbindungspfleger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die als Dienstleistungserbringer im Sinn des Art. 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich in Bayern tätig sind.

§ 2