Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Hebammenberufsordnung

BayHebBO

§ 7 Fortbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHebBO/7#abs-1 (1) Hebammen und Entbindungspfleger haben sich beruflich fortzubilden. In einem Zeitraum von je drei Jahren sind mindestens 40 Fortbildungsstunden mit einer Dauer von jeweils 45 Minuten neben dem Studium der Fachliteratur zu absolvieren. Davon sind je zehn Stunden in den drei Bereichen Schwangerschaft, Geburtshilfe einschließlich Notfällen und Reanimation in der Geburtshilfe sowie Wochenbett und die übrigen zehn Stunden im Fach- und Methoden-Kompetenzbereich abzuleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHebBO/7#abs-2 (2) Auf Verlangen müssen Hebammen und Entbindungspfleger eine entsprechende Fortbildung gegenüber der zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz in geeigneter Form nachweisen.

§ 6 § 8