Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz

BayHZG

Art 12 Staatliche Aufgabe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, dieses Gesetz sowie die auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsvorschriften zu vollziehen haben, obliegt ihnen dies als staatliche Aufgabe. Im Rahmen dieses Gesetzes und der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen können sie durch Satzung ergänzende Regelungen treffen.

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