Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 49 Einweisung in eine Planstelle
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/49#abs-1 (1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Hat ein Beamter gleichzeitig mehrere Hauptämter mit Anspruch auf Bezüge inne, richtet sich die Einweisung in die Planstelle nach dem Hauptamt, für das die Bezüge gewährt werden. Für jedes weitere Hauptamt, für das keine Bezüge gewährt werden, ist der Beamte zusätzlich in eine Planstelle oder in eine Leerstelle einzuweisen. Die Einweisung in eine Planstelle oder eine Leerstelle gemäß Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn das weitere Hauptamt vom selben Dienstherrn verliehen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/49#abs-2 (2) Planstellen und andere Stellen können mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Planstellen und anderen Stellen Beschäftigte auf mehreren Stellen geführt werden. Die Summe der Gehaltsbruchteile, die aus einer Stelle gezahlt werden, darf höchstens 1,0 betragen.