Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 48 Einstellung und Versetzung von Beamten
Stand: 25.08.2026
Einstellung und Versetzung von Beamten in den Staatsdienst bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, wenn der Bewerber bereits das 45., bei Hochschullehrern das 52. Lebensjahr vollendet hat.