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BayHO

Art. 48 Einstellung und Versetzung von Beamten

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Einstellung und Versetzung von Beamten in den Staatsdienst bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, wenn der Bewerber bereits das 45., bei Hochschullehrern das 52. Lebensjahr vollendet hat.

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