Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt. 48 Einstellung und Versetzung von Beamten
Stand: 25.08.2026
Einstellung und Versetzung von Beamten in den Staatsdienst bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums, wenn der Bewerber bereits das 45., bei Hochschullehrern das 52. Lebensjahr vollendet hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 48 BayHO →
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