Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 46 Deckungsfähigkeit
Stand: 25.08.2026
Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.