Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 43 Kassenmittel, Betriebsmittel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/43#abs-1 (1) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrags leisten zu lassen (Betriebsmittel).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/43#abs-2 (2) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, daß über sie bei Bedarf verfügt werden kann.

Art 42 Art 44