Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 3 Wirkungen des Haushaltsplans

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/3#abs-1 (1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/3#abs-2 (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/3#abs-3 (3) Die im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen werden nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen erhoben.

Art 2 Art 4