Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung
BayHOArt 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/21#abs-1 (1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/21#abs-2 (2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen oder Stellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/21#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen entsprechend.