Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Haushaltsordnung

BayHO

Art 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/21#abs-1 (1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/21#abs-2 (2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen oder Stellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHO/21#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen entsprechend.

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